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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Mai 2020

GESETZGEBUNG

CORONA: BUNDESREGIERUNG BESCHLIESST ÄNDERUNGEN BEIM KURZARBEITERGELD

Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die SARS-CoV- 2-Ausbreitung (Corona-Virus) am 13.03.2020 Änderungen im Kurzarbeitergeld (Kug) beschlossen, die vorerst bis 31.12.2021 gültig sein sollen. Konkret sieht das Gesetz rückwirkend zum 01.03.2020 folgende Maßnahmen vor: Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bislang bei 30 Prozent der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor zahlung des Kug soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Des Weiteren können auch leiharbeitnehmer/-innen künftig Kug beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet in solchen Fällen die Bundesagentur für Arbeit vollständig. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die Höhe des Kug orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Die Arbeitsverwaltung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die einen Kinderfreibetrag haben, erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz, alle anderen einen Satz von 60%.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer (1 Kind) erhält in Vollzeit eine Bruttovergütung von 3.000 €, was ca. 1.900 € netto entspricht. Die Arbeitszeit wird um 50 % reduziert, so dass der Bruttoverdienst bei 1.500 € liegt (ca. 1.100 € netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 800 €. Von diesen 800 € erhält der Arbeitnehmer 67 % (= 536 €). Der Arbeitnehmer erhält hier somit nur 264 € netto weniger.

UNTERNEHMER

UMSTRUKTURIERUNG: BEGÜNSTIGUNG BEI DER GRUNDERWERBSTEUER VERBOTENE BEIHILFE?

Das Grunderwerbsteuergesetz sieht für Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage eine Steuerbegünstigung vor, so dass die Steuer bei Umstrukturierungen in einem Konzern nicht erhoben wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Es ist demnach steuerbegünstigt, wenn eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.

Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die schließlich auf die Klägerin verschmolzen wurde. Durch diesen Vorgang gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen nichtbegünstigten grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang. Demgegenüber vertrat das  Finanzgericht in der ersten Instanz die Auffassung, dass die  Verschmelzung unter die Steuerbegünstigung falle.

Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und führte aus, dass die Steuerbegünstigung unter anderem voraussetze, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes  Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der  abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.

Den Bundesrichtern zufolge ist die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin - entgegen der Meinung der Finanzverwaltung - steuerbegünstigt. Unschädlich sei hier, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.

KLEINUNTERNEHMERREGELUNG BEI DIFFERENZBESTEUERUNG: UMSATZGRENZEN?

Sind Unternehmer als Wiederverkäufer tätig, weil sie gewerbsmäßig mit Gebrauchsgegenständen handeln oder diese im eigenen Namen öffentlich versteigern, können sie umsatzsteuerrechtlich die Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und dem Einkaufspreis - also die Handelsspanne des Verkäufers.

Auch bei Anwendung der Differenzbesteuerung kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich so der Umsatzsteuerbesteuerung komplett entziehen. Hierzu darf sein Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im Vorjahr aber maximal 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 € betragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass sich diese Umsatzgrenzen nicht auf die Handelsspanne beziehen, sondern auf die (wesentlich höheren) Gesamteinnahmen des Unternehmers. Zuvor hatte der BFH die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

EIGENVERBRAUCH: NEUE PAUSCHBETRÄGE FÜR SACHENTNAHMEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) bekanntgegeben.

Das BMF veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können. Die Pauschbeträge haben sich gegenüber dem Jahr 2019 durchgängig (regelmäßig geringfügig) verändert. Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Die Regelung erlaubt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

AUSWÄRTSTÄTIGKEITEN: VERPFLEGUNGSPAUSCHALEN WURDEN ZUM 01.01.2020 ERHÖHT

Wenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden - sich also „auf Dienstreise“ befinden -, stehen ihnen Verpflegungspauschalen zu, die sie als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen können. Seit dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber diese Pauschalen wie folgt erhöht:

  • Für Dienstreisen von mehr als acht Stunden lassen sich neuerdings 14 € pro Tag abziehen (bisher 12 €).
  • Bei ganztägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 28 € pro Tag (bisher 24 €).
  • Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen liegt die Pauschale bei 14 € pro Tag (bisher 12 €).

Die Pauschalen gelten auch für Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte, die an wechselnden Arbeitsorten eingesetzt werden (z.B. Bauarbeiter). Nach wie vor können die Verpflegungspauschalen bei längeren beruflichen Auswärtseinsätzen aber nur für maximal drei Monate „am Stück“ abgezogen werden.

Die Verpflegungspauschalen gelten auch, wenn Arbeitnehmer außerhalb ihres Dienstverhältnisses beruflich unterwegs sind, beispielsweise für Bewerbungsgespräche oder privat durchgeführte Weiterbildungsmaßnahmen. Sie erfassen allerdings nur berufliche Auswärtstätigkeiten im Inland. Bei Auslandsreisen können andere Pauschalen abgezogen werden, deren Höhe sich nach den Lebenshaltungskosten vor Ort richtet.

PENDLER: WIE VIELE ARBEITSTAGE DÜRFEN ANGEGEBEN WERDEN?

Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen. Um zu ermitteln, für wie viele Arbeitstage die Pendlerpauschale in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, sollten Arbeitnehmer von 365 Tagen zunächst die freien Wochenendtage abziehen. Dann bleiben etwa 260 Tage übrig. Hiervon müssen zusätzlich noch Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage, Fortbildungszeiten, Dienstreisen und Betriebsausflüge in Abzug gebracht werden.

Das Finanzamt wird insbesondere dann einen Nachweis der tatsächlichen Arbeitstage vom Arbeitnehmer anfordern, wenn in seiner Einkommensteuererklärung viele Arbeitstage geltend gemacht wurden und zugleich zahlreiche Fortbildungen (als Werbungskosten) oder hohe Krankheitskosten (als außergewöhnliche Belastungen) angefallen sind. In diesem Fall liegt nämlich nahe, dass der Arbeitnehmer wegen der Fortbildungen oder Krankheitsausfälle seltener im Betrieb war als angegeben. Den Nachweis der Arbeitstage kann der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbringen. 

Hinweis: Ergibt sich eine Diskrepanz zwischen erklärten und tatsächlichen Arbeitstagen, droht dem Arbeitnehmer im äußersten Fall sogar ein Strafverfahren.

STEUERJAHR 2020: ÄNDERUNGEN IM LOHNSEKTOR

Für Erwerbstätige bringt das Jahr 2020 diverse steuer- und beitragsrechtliche Änderungen mit sich:

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wurde um 0,16 € auf 9,35 € pro Arbeitsstunde angehoben. Von dieser geringfügigen Anhebung profitieren auch Minijobber. Sie können nach wie vor 48 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die 450-€-Grenze zu überschreiten.
  • Auszubildende: Neuerdings erhalten Auszubildende eine gesetzliche Mindestvergütung. Wer seine Ausbildung in 2020 in einem nichttarifgebundenen Unternehmen beginnt, erhält mindestens 515 € pro Monat für das erste Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr liegt die Mindestvergütung bei 608 €, im dritten Jahr bei 695 € und im vierten Jahr bei 721 €. Wer seine Ausbildung bereits vor 2020 begonnen hat, kann von der Regelung nicht profitieren.
  • Grundfreibetrag: Zum 01.01.2020 wurde der Grundfreibetrag um 240 € auf 9.408 € pro Person angehoben (für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag).
  • Grenzsteuersatz: Zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression wurden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,95 % angehoben.
  • Arbeitslosenversicherung: Der Prozentsatz für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist von 2,5 % auf 2,4 %gesunken.
  • Krankenversicherung: Der von jeder Krankenkasse selbst festgelegte Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung hat sich von 0,9 % auf 1,1 % des Einkommens erhöht.
  • Beitragsbemessungsgrenzen: Eine Anhebung ist auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt, bis zu denen Beiträge in die Rentenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt werden müssen. Für die allgemeine Rentenversicherung liegt die Grenze in den alten Bundesländern bei 6.900 € brutto pro Monat (bisher: 6.700 €) und in den neuen Bundesländern bei 6.450 € (bisher: 6.150 €). Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die neue Einzahlungsgrenze bundesweit bei 4.687,50 € (bisher: 4.537,50 €).

DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG: WAS IST FÜR KOSTENABZUG ENTSCHEIDEND?

Kosten einer doppelten Haushaltsführung dürfen nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen weiterhin am Ort der Hauptwohnung beibehalten wird. Verlagert sich der Mittelpunkt an den Beschäftigungsort, ist ein Kostenabzug nicht mehr zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden, an welchem Ort der Lebensmittelpunkt liegt.

Für kinderlose Ehegatten, die am Beschäftigungsort gemeinsam eine familiengerechte Wohnung bewohnen, ist „in der Regel“ anzunehmen, dass sich dort auch ihr Lebensmittelpunkt befindet, so dass sie Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht  abziehen können. Nach einem aktuellen Urteil des BFH gilt diese Vermutung erst recht, wenn Eheleute gemeinsam mit ihren Kindern in einer familiengerechten Wohnung am Beschäftigungsort leben.

Im zugrundeliegenden Fall waren ein Unfallchirurg und eine Arztsekretärin zusammen mit ihren Kindern in eine 130 qm große Vierzimmerwohnung an ihrem neuen Beschäftigungsort gezogen. Die Kinder gingen dort auch zur Schule. Das gemeinsame Einfamilienhaus in ihrem Heimatort behielten sie bei.

Der BFH erkannte die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an und verwies darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) an den Beschäftigungsort verlagert habe. Das FG habe alle Umstände des Einzelfalls beleuchtet und zutreffend auf das überwiegend am Beschäftigungsort stattfindende Familienleben abgestellt.

BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG: WIE SIE DEN 600-€-FREIBETRAG NUTZEN KÖNNEN

Vom Arbeitgeber durchgeführte bzw. finanzierte Maßnahmen zur allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Belegschaft zugutekommen, können seit dem 01.01.2020 mit bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter (lohn-)steuerfrei bleiben. Zuvor lag der Freibetrag bei 500 €.

Steuerlich begünstigt sind Leistungen, die Krankheitsrisiken mindern bzw. verhindern (primäre Prävention) und das selbstbestimmte gesundheitsorientierte Handeln fördern (Gesundheitsförderung). Steuerfrei können etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung bleiben.

Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt und die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch V genügen.

Bei verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahmen (z.B. zur Suchtprävention) muss es sich um ein von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziertes  Angebot handeln. Nicht unter den Freibetrag fallen beispielsweise vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios. Derartige Zuwendungen lassen sich allerdings unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € fassen.

HAUSBESITZER

IMMOBILIEN: AUSWIRKUNGEN FEHLENDER SELBSTNUTZUNG IM VERÄUSSERUNGSJAHR

Werden Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder veräußert, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Immobilien,

  • die entweder durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind oder
  • bei denen eine Selbstnutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren stattgefunden hat.

Die zweite Alternative ist nach der aus 2019 stammenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits dann gegeben, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mindestens über eine Dauer von einem Jahr und zwei Tagen stattgefunden hat. Diese Mindestdauer darf aber nicht frei über den Dreijahreszeitraum verteilt werden, vielmehr muss die Selbstnutzung

  • im gesamten „mittleren“ Kalenderjahr und
  • im zweiten Jahr vor der Veräußerung sowie im Veräußerungsjahr jeweils an einem Tag

stattgefunden haben.

Dem BFH lag nun ein Fall vor, in dem eine Wohnimmobilie von März 2016 bis September 2017 fremdvermietet war und von Oktober 2017 bis zum Verkauf leer stand. Im Dezember 2017 erfolgte die Veräußerung.

Da die Immobilie an keinem einzigen Tag des Veräußerungsjahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war, lehnten die Bundesrichter eine Steuerfreistellung des Veräußerungsgewinns ab.

VERMIETUNGSOBJEKT: ERNEUERUNG EINES ENTWÄSSERUNGSKANALS ABZUGSFÄHIG

Für Vermieter ist es von zentraler steuerlicher Bedeutung, ob Baumaßnahmen an ihrem Mietobjekt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder zu Erhaltungsaufwendungen führen.

Während Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden können (meist mit le-diglich 2 % pro Jahr), lassen sich Erhaltungsaufwendungen direkt im Zahlungsjahr in voller Höhe absetzen.

Ein Vermieter aus Nordrhein-Westfalen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass er die Kosten für die Sanierung eines Entwässerungskanals seines Mietobjekts in Höhe von 10.070 € größtenteils sofort als Erhaltungsaufwand abziehen kann. Der alte Anschlusskanal war durch Wurzeleinwuchs beschädigt worden, so dass die zuständige Gemeinde den Vermieter zu einer Erneuerung aufgefordert hatte. Die daraufhin vorgenommene Sanierung umfasste unter anderem den Ausbau und die Entsorgung der zerstörten Entwässerungsleitung und eines vorhandenen Betonschachts, die Lieferung eines neuen Kontrollschachts, das Ausheben eines neuen Entwässerungsgrabens und die Einführung der Leitung in das Haus.

Der BFH verwies darauf, dass Aufwendungen für die Erst- oder Zweitherstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehörten, soweit sie für Anlagen auf privatem Grund entstanden seien. Würde es sich hingegen um Kosten für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation handeln, lägen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor.

Der BFH ordnete in diesem Fall einen Großteil der Kosten den Erhaltungsaufwendungen zu, da eine vorhandene Leitung ersetzt worden war und die Kosten daher lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienten.

Sie waren nicht als Herstellungskosten zu qualifizieren, da sie weder der Herstellung eines bisher nichtvorhandenen Abwasserrohrsystems noch der Wiedererstellung eines unbrauchbar gewordenen Rohrsystems gedient und auch nicht das Grundstück in seiner Funktion verändert hatten. Lediglich die Kosten für die Hauseinführung sah der BFH als Herstellungskosten an.

ALLE STEUERZAHLER

STEUERJAHR 2020: ÄNDERUNGEN FÜR FAMILIEN

Viele Gesetzesvorhaben werden mittlerweile mit vielversprechenden Namen ausgestattet, wie zum Beispiel das  „Starke-Familien-Gesetz“ oder das „Gute-Kita-Gesetz“. Diese suggerieren Familien ein Füllhorn an Vorteilen.  Welche Entlastungen es ganz konkret für Familien seit dem 01.01.2020 gibt, finden Sie hier im Überblick:

  • Kinderzuschlag: Zum 01.01.2020 ist die Einkommenshöchstgrenze für den Kinderzuschlag entfallen, die für geringverdienende Familien relevant ist. Nunmehr kann der Zuschlag nicht mehr schlagartig entfallen, sondern läuft stattdessen mit steigendem Einkommen langsam aus. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 % angerechnet, statt wie bisher zu 50 %. Bereits zum 01.07.2019 ist der Kinderzuschlag von maximal 170 € auf bis zu 185 € pro Monat angehoben worden.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern wurde um 96 € auf 2.586 € je Elternteil erhöht. Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag bleibt unverändert bei 1.320 € je Elternteil. Für eine Familie beträgt der Freibetrag pro Kind und Jahr nun somit insgesamt 7.812 €.
  • Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes: Erziehungsberechtigte Eltern können die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes künftig als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Ob das Kind selbst Einnahmen hat, spielt keine Rolle mehr. Die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können jedoch nur als Vorsorgeaufwendungen (bei den Eltern oder beim Kind) geltend gemacht werden.
  • Mindestunterhalt: Haben sich die Eltern eines Kindes getrennt, so zahlt meist derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, Unterhalt an den anderen Elternteil. Für Kinder unter sechs Jahren müssen seit dem 01.01.2020 mindestens 369 € monatlich geleistet werden. Bis zum zwölften Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt auf mindestens 424 € im Monat an. Bis zur Volljährigkeit beträgt die monatliche Unterstützung mindestens 497 €. Für volljährige Kinder wurde der Mindestunterhalt in der niedrigsten Einkommensgruppe auf 530 € festgelegt. Der Mindestsatz für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, beträgt seit dem Jahreswechsel 860 € pro Monat.
  • Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keine oder nur unregelmäßige Unterhaltszahlungen bekommen, können einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wurde zum Jahresanfang erhöht und beträgt nun bis zum sechsten Geburtstag des Kindes 165 €, bis zum zwölften Lebensjahr 220 € und darüber hinaus bis zur Volljährigkeit 293 €.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Wer sein steuerlich nichtanerkanntes Kind, seinen Lebenspartner oder seine Eltern bei Bedürftigkeit finanziell unterstützt, kann im Jahr 2020 240 € mehr steuerlich geltend machen als bisher. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde von 9.168 € auf 9.408 € pro Jahr angehoben.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

11.05.2020 (14.05.2020*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

15.05.2020 (18.05.2020*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

27.05.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- u. Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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