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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juni 2023

Unternehmer

Äußerer Betriebsvergleich: Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Be­steuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit „Normalbetrieben“ zu vergleichen, greift das Finanzamt dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen anderer gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen bilden können, wird nun erstmalig vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft. Geklagt hatte ein Diskothekenbetreiber, dessen Getränkeumsätze das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung mit einem der Richtsatzsammlung entnommenen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % hochgerechnet hatte. Der Betreiber zog gegen diese Hinzuschätzung vor den BFH und machte geltend, dass die amtlichen Richtsätze eine statistisch untaugliche Stichprobe seien, da nur sechs Promille der Betriebe als Prüfungsfälle überhaupt in die Datensammlung einfließen würden.

Der BFH forderte nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf, dem Verfahren beizutreten. Die Bundes­richter erklärten, dass ein anhand der amtlichen Richtsatzsammlung vorgenommener äußerer Betriebsvergleich zwar eine anerkannte Schätzungsmethode ist, es bislang aber noch nicht höchstrichterlich betrachtet wurde, nach welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze überhaupt zustande gekommen sind.

Hinweis: Das BMF muss nun also für Transparenz sorgen und darlegen, wie die Richtsätze aufgestellt werden. Der Ausgang des Verfahrens ist für die Praxis höchst relevant. Unternehmen, die derzeit Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sind, können Einspruch gegen ihre Bescheide einlegen und sich auf das anhängige BFH-Verfahren berufen, um ihren Fall vorerst verfahrensrechtlich offenzuhalten.

Pensionszusagen unter Vorbehalt: Rückstellungsbildung ausgeschlossen

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Verhandelt worden war vor dem BFH ein Fall, in dem ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sogenannte Pensionsrückstellungen gebildet hatte. Einzelheiten hierzu waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sogenannten Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Der Arbeitgeber hatte sich vorbehalten, diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den jeweiligen Jahren zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH war der Ansicht, dass die Rückstellungen aufgrund des umfassenden Vorbehalts nicht gebildet werden durften. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nach Auffassung des Gerichts steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich auf eine nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte, eng begrenzte Fallkonstellation bezogen ist, die nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, steuerrechtlich nicht zulässig. Im vorliegenden Fall lag ein solcher uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt vor, da dieser eine Änderung der Pensions­­zusage in das Belieben des Arbeitgebers gestellt hatte. Der Vorbehalt war damit keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen.

GmbH-Geschäftsführer

Auf die eigene Unfähigkeit kann man sich nicht berufen

Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts – wer sich mit dieser Argumentation aus der Haftungsinanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführer herauswinden will, hat nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) schlechte Karten. Die Bundesrichter entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen (Un-)Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen ist, den Aufgaben eines Geschäfts­führers nachzukommen.

Geklagt hatte ein älterer Herr, der von seinem Sohn als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH eingesetzt worden war. Der Sohn selbst war der faktische Geschäftsführer und zog im Hintergrund die Fäden. Prüfungen der Steuer­fahndung deckten später auf, dass die GmbH zahlreiche Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in ihre Buchführung eingestellt hatte. Tatsächlich lagen diesen Vorgängen jedoch keine realen Leistungen zugrunde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Vater als Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Haftung. Hiergegen wandte dieser ein, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner persönlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.

Das Gericht gab jedoch grünes Licht für die Haftungsinanspruchnahme und verwies darauf, dass Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden ihrer Gesellschaft haften, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. GmbH-Geschäftsführer haben die Pflicht, Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben und unzu­treffende Erklärungen unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht hatte der Geschäftsführer im vorliegenden Fall verletzt, da er die Steuererklärungen der GmbH entweder gar nicht oder in unzutreffender Form abgegeben hatte.

Er hatte überdies auch schuldhaft gehandelt, da er verpflichtet gewesen war, sich ständig eingehend über den Geschäftsgang der GmbH zu unterrichten, so dass ihm das Fehlverhalten beauftragter Dritter rechtzeitig hätte auffallen müssen. Werden zur Pflichterfüllung (hier: zur Buchführung) herangezogene Personen mangelhaft überwacht, liegt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, ein sogenanntes Überwachungsverschulden, vor. Unerheblich war für das Gericht, dass der Vater nicht in der Lage gewesen war, die EDV der Firma zu bedienen. Der BFH erklärte, dass sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen kann, wonach er den Aufgaben eines Geschäftsführers nicht nachkommen könne. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäfts­führer nicht entsprechen kann, darf eine solche Position ganz einfach nicht übernehmen.

Hinweis: Sofern jemand die Stellung eines Geschäftsführers übernimmt, haftet er also auch dann für die Steuer­schulden seiner Gesellschaft, wenn er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachkommen kann. Hinzu kommen muss aber stets auch das persönliche Verschulden (mindestens im Grad einer groben Fahrlässigkeit).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Keine Steuerermäßigung bei Vergütungsauszahlung über drei Jahre

Außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Sind die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt zur Auszahlung gekommen, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die ermäßigte Besteuerung nicht beansprucht werden, wenn die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit verteilt über drei Veranlagungszeiträume ausgezahlt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH-Gesellschafterin infolge einer Pensionszusage ein „Alterskapital“ von 543.000 € von ihrer GmbH erhalten. Obwohl eine Auszahlung in einer Summe vereinbart war, zahlte die GmbH im Jahr 2017 zunächst nur einen Teilbetrag von 473.000 € aus, 2018 weitere 55.000 € und 2019 dann den Restbetrag von 15.000 €. Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung von 473.000 € ab und verwies auf die ratierliche Auszahlung.

Der BFH sprach sich ebenfalls gegen eine ermäßigte Besteuerung aus, da es an einer Zusammenballung der Zahlung fehle. Die Ausnahme, die für geringfügige Teilleistungen gilt, schied nach Gerichtsmeinung bereits deshalb aus, weil die Auszahlung nicht nur über zwei, sondern über drei Veranlagungszeiträume verteilt erfolgt war. Eine geringfügige Teilleistung hätte aber auch bei Auszahlung über zwei Veranlagungszeiträume nicht vorgelegen, da die beiden niedrigeren Raten (insgesamt 70.000 €) bereits 14,80 % der Hauptleistung ausmachten und sie die 10-%-Schwelle somit überschritten. Auch waren die beiden Raten höher als die Steuerentlastung der Hauptleistung.

Hinweis: Unerheblich war für das Gericht, dass der Gesellschafterin ursprünglich eine Auszahlung in einer einzigen Summe zugesagt worden war und sie gar keinen Einfluss darauf hatte nehmen können, dass später doch eine ratierliche Auszahlung erfolgt war.

Lohnsteuerermäßigung kann bis zum 30.11. beantragt werden

Wer absetzbare Aufwendungen, wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, bereits im Zuge des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt wissen will, kann beim Finanzamt unter www.elster.de einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Das Finanzamt trägt dann einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ein, so dass der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält und einen höheren Nettolohn auszahlt. Für das laufende Jahr kann ein entspre­chender Antrag noch bis zum 30.11.2023 gestellt werden. Die Freibeträge können gleich für zwei Jahre beantragt werden.

Hinweis: Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (ohne Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher als 600 € sind. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen nur Werbungskosten mit, soweit sie den Pauschbetrag von 1.200 € übersteigen. Sonderausgaben werden in der Berechnung berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € übersteigen.

Wer erstmals einen Freibetrag beantragt oder einen höheren Betrag als im Vorjahr eintragen lassen will, muss den ausführlichen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausfüllen. Sofern der bisherige oder ein niedrigerer Freibetrag fortgelten soll, kann im Hauptvordruck der Abschnitt „Vereinfachter Antrag“ genutzt werden, so dass weniger Angaben erforderlich sind.

Hinweis: Wenn Sie als Arbeitnehmer sich einen Freibetrag in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen, sind Sie für das betreffende Jahr im Regelfall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Hausbesitzer

Bausparvertrag: Bonuszinsen müssen auf einen Schlag versteuert werden

Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einen Schlag ausgezahlt. Für viele jüngere Bausparer wäre es steuerlich lukrativ, wenn sie diesen Bonus bereits über die Ansparzeit verteilt jahresweise versteuern könnten, weil sie in diesen Jahren häufig noch über kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen verfügen, so dass die Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden könnten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser steuerlichen Erfassung nun jedoch eine Absage erteilt.

Geklagt hatte ein Bausparer aus Niedersachsen, der im Jahr 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte. Das Bausparguthaben war mit 2,25 % pro Jahr verzinst worden. Der Vertrag sah vor, dass sich der Zinssatz bei Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife auf 4,75 % pro Jahr erhöhte (Bonuszinsen). Der Sparer besparte seinen Vertrag in den Folgejahren fleißig und verzichtete später auf das Darlehen. Im Jahr 2013 zahlte die Bausparkasse ein Guthaben von 58.203 € aus und überwies infolge des Verzichts zudem Bonuszinsen von 24.714 €.

Der Sparer hatte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Ansparphase die Bonuszinsen erklärt, die rechnerisch auf die jeweiligen Jahre entfielen. Das Finanzamt hatte nicht weiter nachgehakt und erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund eines niedrigen zu versteuernden Einkommens betrug die Einkommensteuer aber stets 0 €. Für das Jahr 2013 erklärte der Sparer ebenfalls nur die Bonuszinsen, die rechnerisch auf das Jahr entfielen. Das Finanzamt akzeptierte auch diese Angaben zunächst und erließ einen Nullsteuerbescheid, wurde später aber durch eine Kontrollmitteilung auf die ausgezahlten Bonuszinsen von 24.714 € aufmerksam. Gegen die nachträg­liche Besteuerung der gesamten Bonuszinsen im Jahr 2013 zog der Sparer vor den BFH. Er vertrat die Ansicht, dass ihm die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen im „Bonuskonto“ der Bausparkasse zugeflossen seien.

Der BFH lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Anspruch auf die Zinsen erst nach Zuteilungsreife und Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden war, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wurden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden konnte. All diese Umstände sprachen dafür, dass der steuerliche Zufluss der gesamten Zinsen erst im Jahr 2013 erfolgte, so dass eine Besteu­erung in diesem Jahr rechtmäßig war. Vor 2013 konnte der Sparer wirtschaftlich noch nicht über die Zinsen verfügen.

Photovoltaikanlagen: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26.01.2023 in einem Entwurf zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert hat, ist nun die endgültige Fassung ergangen. Im Vergleich zum Entwurf wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen; grundlegende Änderungen haben sich jedoch nicht ergeben. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt. Dadurch ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Diese Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten handelt.

Im ersten Teil des Schreibens stellt die Finanzverwaltung neben einer kurzen Einführung die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Photovoltaikanlage sowohl für Altanlagen (Lieferung bis zum 31.12.2022) als auch für Neuanlagen (Lieferung ab dem 01.01.2023) dar. Im zweiten Teil werden Änderungen und Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, die wichtige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung beantworten. Bezüglich der Entnahme einer Altanlage hält das BMF jedoch an den Ausführungen in seinem Entwurf fest. Danach soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies hatten die Verbände stark kritisiert und angeregt, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden. Eine Nichtbeanstandungsregelung gilt für Miet- oder Leasing-Sonderkonstellationen.

Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang

Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich es steuerlich häufig sinnvoll ist, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat kürzlich diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt:

  • Freibeträge: Durch diverse Freibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, lässt sich der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff vermeiden oder senken. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Eheleute dürfen sich alle zehn Jahre 000 € steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus sogar 400.000 € von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht also insbesondere bei Vermögen oberhalb der Freibeträge und bei Übertragungen zwischen entfernten Verwandten oder Nichtverwandten.
  • Versorgungsleistungen: Soll eine Unternehmensnachfolge im Mittelstand eingeleitet werden, kommt unter anderem eine Schenkung des Betriebs gegen Versorgungsleistung in Betracht. Die schenkende Person wird dann finanziell über eine lebenslange Leibrente abgesichert.
  • Nießbrauchsvorbehalt: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
  • Steuerfreies Familienheim: Bewohnt ein Erbe eine Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings muss er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbanfall in die Immobilie einziehen und darf sie dann während der Zehnjahresfrist weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
  • Erbausschlagung: Unter Umständen ist es sogar vorteilhaft, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, dann verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen, so dass jede von ihnen ihre Freibeträge nutzen kann.
  • Pflichtteilsansprüche: Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Dies hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod veranlasst wurden, zum Nachlass gezählt und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.

Kapitalanleger

Verlustausgleich zwischen Eheleuten auch über die Steuererklärung möglich

Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet. Nicht möglich war bislang jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Einkommensteuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorlag oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten wurden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abzuführen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber dieses Manko nun behoben: Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist damit nun ab dem Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Zum Verlustausgleich berechtigt sind damit nun auch Eheleute und Lebenspartner, die keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag haben oder ihre Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten.

Alle Steuerzahler

Rentenanpassung: die steuerlichen Folgen

Zum 01.07.2023 steigt die Rente in Westdeutschland um 4,39 % und in den neuen Bundesländern um 5,86 %. Damit gilt in West und Ost erstmals ein gleich hoher Rentenwert – ein Jahr früher als ursprünglich gesetzlich vorgesehen.

Hinweis: Die Rentenanpassung bleibt aktuell zwar hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme, da die Renten den Löhnen folgen. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahres­durchschnitt in den letzten zehn Jahren, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 %, im Osten sogar 40 %. Im gleichen Zeitraum sind die Preise um „nur“ 20 % gestiegen. Bei einer Rente von 1.000 € lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 € im Westen und um 198 € im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abge­schlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor, diese werden sich dann in der Rentenanpassung zum 01.07.2024 niederschlagen.

Steuerlich zu beachten ist, dass reguläre Rentenerhöhungen – anders als die anfängliche Rente – in voller Höhe steuerpflichtig sind. Je nach Jahr des Renteneintritts ergibt sich auch für die anfängliche Rente ein immer umfassenderer Steuerzugriff, d.h. je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der Rente: Während bei einem Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt und der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente in den Folgejahren unverändert steuerfrei belassen werden konnte, können Ruheständler mit Renteneintritt im Jahr 2023 nur noch einen steuerfreien Anteil von 17 % beanspruchen und in die Folgejahre mitnehmen. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente schließlich sogar zu 100 % versteuern.

 

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

12.06.2023 (13.06.2023*)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)

28.06.2023

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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