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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe August 2023

Unternehmer

FINALES SCHREIBEN: BMF ÄUSSERT SICH ZU REIHENGESCHÄFTEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das lange erwartete Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden zum 01.01.2020 die sogenannten Quick Fixes in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen. Ein Teil dieser Quick Fixes betrifft die Neuregelung zur Bestimmung der bewegten und der ruhenden Lieferung bei Reihengeschäften. In diesem Zusammenhang wurde der neue Absatz 6a in § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Damit wurde die Ortsbestimmung von Lieferungen innerhalb eines Reihengeschäfts erstmals europaweit vereinheitlicht. Unverändert geblieben ist, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zugeordnet wird. Bei Lieferungen, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat außerhalb der EU transportiert werden, kann nur diese eine bewegte Lieferung umsatzsteuerfrei sein. Die Bestimmung, welche der Lieferungen in dem Reihengeschäft die bewegte Lieferung ist, wurde mit der Einfügung des neuen Absatzes 6a in § 3 UStG nun geregelt.

Das BMF hat in dem finalen Schreiben vom 25.04.2023 seine Erläuterungen in dem Entwurfsschreiben vom 22.06.2022 zur gesetzlich neugeregelten Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei Reihengeschäften umfassend überarbeitet. Maßgeblich ist die Transportveranlassung. Danach wird die Warenbewegung bei Beförderung durch den ersten Unternehmer in der Reihe auch seiner Lieferung zugeordnet. Erfolgt die Beförderung durch den letzten Abnehmer, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn (den letzten Abnehmer) zugeordnet. Transportiert ein mittlerer Unternehmer (Zwischenhändler) die Ware, wird die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn (den Zwischenhändler) zugeordnet. Die bewegte Lieferung ist (abweichend von der Grundregel) der Lieferung durch den Zwischenhändler zuzuordnen, wenn dieser seinem Lieferer seine vom Abgangsland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat.

Das finale Schreiben überarbeitet den Abschnitt 3.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und verwendet nunmehr einheitliche Begriffe. Im Fokus des Schreibens stehen Ausführungen zur Lieferung durch den Zwischenhändler. Zudem umfasst das Schreiben zahlreiche Beispiele, die jeweils alle Varianten der Zuordnung der bewegten Lieferung enthalten.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Zuweisung der Transportverantwortlichkeit von den Beteiligten einvernehmlich abweichend von der jetzt von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung bestimmt worden ist.

DSTV NIMMT STELLUNG: EINFÜHRUNG DER OBLIGATORISCHEN E-RECHNUNG

In Deutschland soll zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Es wird unter anderem vorgeschlagen, dass eine Rechnung für eine im Inland steuerbare Leistung in elektronischer Form auszustellen ist, wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und es sich um eine steuerpflichtige Leistung handelt. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann nicht mehr erlaubt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 17.04.2023 einen Diskussionsentwurf zur Änderung des § 14 Umsatzsteuergesetz an die Verbände geschickt. Diese hatten bis zum 08.05.2023 die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Aus der Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem zur transaktionsbezogenen Meldung von B2B-Umsätzen an die Finanzverwaltung im Blick zu haben.

Der DStV gibt zu bedenken, dass für Software- und Prozessumstellungen ausreichend Zeit benötigt wird. Eine Umstellungszeit von weniger als zwölf Monaten sieht er kritisch. Hier sollten kleine und mittlere Unternehmen eine Schonfrist erhalten. Dies würde jedoch zu Abgrenzungsfragen führen. Eine Lösung sieht der Verband grundsätzlich in einem späteren Inkrafttreten - dafür dann aber verpflichtend für alle.

Auch die Einführung des Meldesystems für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sieht der Verband kritisch und schlägt vor, dass diese lediglich den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener E-Rechnungen aber befreit bleiben sollten. Ansonsten würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung konterkariert.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie das BMF die Stellungnahmen der Verbände würdigt und umsetzen wird.

ZUM UNTERSCHIED ZWISCHEN BETRIEBSEINRICHTUNG UND GEBÄUDEBESTANDTEIL

Grundstücksverwaltende Unternehmen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen natürlich der Gewerbesteuer. Damit aber rein vermögensverwaltende Unternehmen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, nicht besser gestellt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellung von der Gewerbesteuer beantragt werden, die sogenannte erweiterte Kürzung. Eine der Bedingungen ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich darüber entscheiden, ob Rolltore und Rampen Betriebsvorrichtungen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Zweck unter anderem die Verwaltung eines Grundstücks ist. Auf dem Grundstück steht ein Gebäude mit mehreren Hallen, in welchem sich früher eine Textilfabrik befand. Das Gebäude wurde umgebaut, saniert und aufgeteilt. Es verfügt über Rolltore und Rampen. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wurde bis einschließlich 2016 auf Antrag der Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gewährt. Das Rechnungsprüfungsamt beanstandete dies. Aus den Jahresabschlüssen der Klägerin gehe hervor, dass das Grundstück auch Betriebsvorrichtungen, eben die Rolltore und Rampen, umfasse. Da diese mitvermietet würden, sei die erweiterte Kürzung zu versagen.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Kürzung der Gewerbesteuer versagt. Die Klägerin habe für die Streitjahre die entsprechenden Anträge auf die erweiterte Kürzung gestellt. Bei den Rolltoren handele es sich nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile. Die Rolltore dienten der Gebäudenutzung wie Türen. Zwar würden durch sie Waren an- oder ausgeliefert, jedoch erfüllten sie damit nur mittelbar betriebliche Funktionen. Die Warenanlieferung sei zwar Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes, aber noch nicht das eigentliche Umsatzgeschäft. Auch die Rampen stellten keine Betriebsvorrichtungen dar. Denn es handele sich im Streitfall nicht um freistehende Rampen, sondern diese seien am Gebäude angebracht. Die Rampen hätten auch nicht die Funktion von Hebebühnen, welche auch Betriebsvorrichtungen sein könnten. Die unzutreffende Einordnung im Jahresabschluss als Betriebsvorrichtungen spiele für die Entscheidung des Streitfalls keine Rolle.

Hinweis: Verwaltet Ihr Unternehmen nur Grundbesitz? Dann sollten wir unbedingt prüfen, ob Sie die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

PRÄMIE FÜR AUSSTIEG AUS TRANSFERGESELLSCHAFT GEHÖRT ZUR ABFINDUNG

Außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, sofern sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will durch die ermäßigte Besteuerung Steuerprogressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Kommen die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt zur Auszahlung, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen. In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichten Fall versuchte ein Arbeitnehmer, seine in zwei Veranlagungszeiträumen bezogenen Abfindungszahlungen auf zwei unterschiedliche Schadensereignisse aufzuteilen, um die ermäßigte Besteuerung für beide Zahlungen zu „retten“. Er hatte im Jahr 2015 eine Sozialplanabfindung von 115.700 € erhalten und im Jahr 2016 eine Zusatzabfindung samt „Startprämie“ von 59.250 € für den vorzeitigen Ausstieg aus einer Transfergesellschaft.

Das Finanzamt lehnte die ermäßigte Besteuerung beider Zahlungen wegen fehlender Zusammenballung ab. Der Arbeitnehmer hielt dagegen, dass die Zahlungen auf zwei verschiedenen Schadensereignissen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstieg aus der Transfergesellschaft) beruhen würden, so dass sie isoliert voneinander betrachtet und jeweils ermäßigt besteuert werden müssten. Der BFH lehnte jedoch ab und schloss sich der Auffassung an, dass beide Zahlungen mangels zusammengeballter Auszahlung nicht ermäßigt besteuert werden können.

Nach Gerichtsmeinung lag eine einheitliche Entschädigungszahlung vor, die auf einem einzigen Schadensereignis dem Verlust des Arbeitsplatzes beruhte. Die einzelnen Zahlungsansprüche waren zwar in unterschiedlichen Teilen der Verträge geregelt, sie alle beruhten aber auf dem strukturbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes. Das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft konnte nicht als isoliert zu betrachtendes Schadensereignis eingestuft werden, da alle vertraglichen Modalitäten gleichzeitig und unter Beteiligung derselben Vertragspartner verbindlich geregelt worden waren. Die vertraglichen Bestandteile waren untrennbar miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Regelungen zum sozialverträglichen Abbau von Arbeitsplätzen steuerlich in der Regel als Gesamtvereinbarung gewertet werden. In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass die Zahlungen zusammengeballt im selben Jahr zur Auszahlung kommen.

SABBATJAHR STEUERGÜNSTIG ÜBERZEITWERTKONTO FINANZIEREN

Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen - diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung. Wer eine berufliche Auszeit plant, steht allerdings schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt.

Eine beliebte Variante ist hierbei, im Vorfeld des Sabbatjahres auf Lohn zu verzichten. In den Monaten vor der geplanten Pause wird dann in Vollzeit gearbeitet, aber nur ein Teilzeitlohn gezahlt, so dass der angesparte Betrag vom Arbeitgeber auf einem Zeitwertkonto geparkt werden kann. So entsteht ein Guthaben, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Auszeit dann bezahlen kann. Während der Freistellung wird dann also ein Teilzeitgehalt fortgezahlt.

Steuerlich ist dieses Modell interessant, denn auf einem Zeitwertkonto eingezahlte Bruttogehälter sind in der Ansparphase sozialabgaben- und steuerfrei. Arbeitnehmer müssen erst die Auszahlungen aus dem Konto versteuern, zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerabzüge dann aber in der Regel geringer, da nur ein Teil des Gehalts fließt und deshalb auch der Steuersatz niedriger ausfällt. Weiterer Vorteil des Zeitwertkontenmodells ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Auszeit ununterbrochen sozialversichert bleibt und weiterhin von den Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung profitiert.

Wer seinen Arbeitgeber nicht von der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells überzeugen kann, muss andere Wege gehen, um sein Sabbatjahr zu realisieren. Denkbar ist es beispielsweise, für den gewünschten Zeitraum einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu stellen. Nachteil dieser Variante ist allerdings, dass das Sabbatjahr dann ohne Gehaltsfortzahlung abläuft. Somit muss sich der Arbeitnehmer im Vorfeld selbst ein finanzielles Polster aufbauen. Zu den weiteren Nachteilen gehört, dass während der Auszeit keine Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung mehr fließen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche aufgebracht werden müssen.

Hinweis: Anders als Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keinen Anspruch auf eine befristete Auszeit vom Job. Sie müssen also zunächst ihren Arbeitgeber von der Idee überzeugen.

HAUSBESITZER

FERIENWOHNUNGEN: WIE SIE ALS VERMIETER NICHT IN DIE GEWERBLICHKEIT RUTSCHEN

Die Vermietung von Ferienwohnungen führt bei privaten Vermietern in der Regel zu nicht gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sich die Tätigkeit im

Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegt. Vermieter können allerdings in die Gewerbesteuerpflicht rutschen, wenn das Finanzamt bei ihnen Einkünfte aus Gewerbebetrieb annimmt. Diese Einordnung kann erfolgen, wenn bei der Vermietung nicht übliche (hotelmäßige) Sonderleistungen erbracht werden oder wenn bei der Vermietung wegen eines besonders häufigen Mieterwechsels eine unternehmerische Organisation erforderlich wird, die mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), welches bereits im Jahr 2020 erging, aber erst jetzt zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt wurde, zeigt allerdings, dass die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers verhindern kann, dass beim Vermieter gewerbliche Einkünfte angenommen werden. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GbR drei Ferienwohnungen erworben, die in einer weitläufigen Ferienwohnanlage mit angeschlossenem Hotel lagen. Die GbR hatte die Vermietung in die Hände eines Vermietungsservice gegeben, der die Wohnungen treuhänderisch als Hotelzimmer mit den hotelüblichen Zusatzleistungen (Frühstück, Halb- oder Vollpension, tägliche Reinigung, Mitnutzung des Wellnessbereichs etc.) vermietete.

Das Finanzamt nahm beim Vermieter aufgrund der hotelmäßigen Vermietung gewerbliche Einkünfte an, wurde vom BFH nun jedoch eines Besseren belehrt: Die Bundesrichter urteilten, dass die GbR trotz der hotelmäßigen Vermietung weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, da ihr die gewerblichen Handlungen der Vermittlungsgesellschaft nicht aufgrund eines Treuhandverhältnisses zugerechnet werden konnten. Der Vermieter war nicht als Treugeber mit beherrschender Stellung anzusehen, da die Vermittlungsgesellschaft ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hatte. Schließlich konnte sie die hoteltypischen Zusatzleistungen auf eigene Rechnung erbringen - dem Vermieter selbst waren für diese Leistungen keine Beträge ausgekehrt worden.

GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL UND DIE DREI-OBJEKT-GRENZE

Wenn Sie mehrere Grundstücke verkaufen, wirft das Finanzamt auf diesen Verkauf einen genaueren Blick, denn es gilt die sogenannte Drei-Objekt-Grenze. Bis zu dieser Grenze wird im

Allgemeinen davon ausgegangen, dass eine Vermögensverwaltung vorliegt. Bei mehr als drei Objekten geht man davon aus, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, für den Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Damit eine Privatperson und ein Unternehmen gleichbehandelt werden, kann ein Unternehmen beantragen, dass der Anteil des Gewinns, der auf die Grundstücksverwaltung entfällt, von der Gewerbesteuer ausgenommen wird. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

Der A-Konzern, zu dem die Klägerin gehört, betreibt im Wesentlichen den An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken. Die Klägerin selbst ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ebenfalls im Immobilienbereich tätig ist. 2012 erwarb sie ein Grundstück, das mit einer als Einzelhandelsgeschäft genutzten Gewerbeimmobilie bebaut war. Das Gebäude wurde von einem Mieter genutzt. Mit der H-GmbH, die auch zum A-Konzern gehört, vereinbarte die Klägerin die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Nach umfangreichen Modernisierungen veräußerte die Klägerin das Grundstück 2014 an die K-GmbH. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, die auch genehmigt wurde. Nach einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe und daher die erweiterte Kürzung zu versagen sei.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich; die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung liegen vor. Es liege kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Nach ständiger Rechtsprechung gelte die Drei-Objekt-Grenze. Allerdings habe diese nur indizielle Bedeutung. Auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten könnten besondere Umstände auf eine dennoch vorliegende gewerbliche Betätigung schließen lassen. Etwa wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden sei oder es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut werde. Im Streitfall sei die Klägerin nur vermögensverwaltend tätig geworden. Es habe keinen Hinweis auf eine frühzeitige Veräußerungsabsicht gegeben. Gegen eine unbedingte Veräußerungsabsicht sprächen auch die im Juli 2014 langfristig abgeschlossenen Darlehensverträge, mit denen das Objekt finanziert worden sei. Zudem sei die Sanierung nicht nach den Wünschen des Erwerbers erfolgt.

ALLE STEUERZAHLER

WIE ES NACH DEM ABI MIT DEM KINDERGELDANSPRUCH WEITERGEHT

Endlich frei sein! Wenn Schüler ihr Abitur in der Tasche haben, genießen sie häufig erst einmal eine freie Zeit, bis der „Ernst des Lebens“ in Form einer Ausbildung bzw. eines Studiums beginnt. Eltern sollten wissen, dass ihnen für diese Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium häufig noch ein Kindergeldanspruch zusteht. Nach dem Einkommensteuergesetz wird das Kindergeld von der Familienkasse für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt. Hat ein Kind einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, sollte dieser frühestmöglich in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt. Während der Ausbildung laufen die Kindergeldzahlungen dann längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiter, sofern die erforderlichen Nachweise über die Ausbildung erbracht werden. Entsprechendes gilt für ein Studium.

Will ein Kind nach dem Abitur studieren, sollte dies der Familienkasse ebenfalls möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Kindergeldzahlungen weiterlaufen. Die Immatrikulationsbescheinigung kann als Nachweis später (mit Studienbeginn) nachgereicht werden. Aber aufgepasst: Hat sich das Kind in der Zwischenzeit doch gegen ein Studium entschieden, kann es zur Rückforderung von Kindergeld kommen. Wollen Eltern auf Nummer sicher gehen, sollten sie das Kindergeld erst mit Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung rückwirkend für die freie Übergangszeit bei der Familienkasse beantragen. Wichtig ist in diesem Fall aber, dass das Kindergeld maximal nur für die letzten sechs Monate rückwirkend gezahlt wird. Eltern sollten mit der Antragstellung also nicht allzu lange warten.

Hinweis: Findet das Kind nach dem Abitur keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, wird das Kindergeld ebenfalls von der Familienkasse fortgezahlt - längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind beim Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. die Studienplatzabsage nachweisen kann. Zudem muss sich das Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz bemühen.

GUTES TUN UND STEUERN SPAREN: WIE SIE SPENDEN RICHTIG ABSETZEN

Wenn Sie als Steuerzahler Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Damit dies gelingt, müssen einige Regeln beachtet werden, die kürzlich von der Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst wurden:

  • Empfänger und Zweck: Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.
  • Spendenabzug: Spenden an politische Parteien werden vom Finanzamt besonders begünstigt, sie können mit 50 %, maximal 825 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: 1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • Spendenhöhe: Während bei Geldspenden die Höhe der Spende betragsmäßig feststeht, sind Sachspenden grundsätzlich mit dem Markt-Verkehrswert abziehbar. Bei neu erworbenen Gegenständen ist die Wertermittlung relativ einfach, da der Einkaufspreis angesetzt werden kann, der sich durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, muss für den Spendenabzug der Wert ermittelt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre.
  • Zeitspende: Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten - die ausbleibende Vergütung lässt sich dann als Spende absetzen.
  • Belege: Steuerbürger müssen ihrer Einkommensteuererklärung keine Spendenbescheinigungen mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen die Belege noch nachgereicht werden, weshalb es ratsam ist, die Spendenbescheinigungen aufzubewahren.

WANN KOSTEN FÜR EIN HAUSNOTRUFSYSTEM (NICHT) ABSETZBAR SIND

Um etwa im Falle eines Treppensturzes oder Herzinfarkts schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass die Kosten für ein solches System als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden können, so dass sie mit 20 % direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden dürfen (Höchstbetrag: 4.000 € pro Jahr).

Im damals zugrunde liegenden Fall hatte ein Senior eine Wohnung in einer Seniorenresidenz bewohnt und mit deren Betreiber einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Bereitstellung eines Notrufsystems rund um die Uhr vorsah. Notrufe wurden über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft weitergeleitet, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe vor Ort leisten konnte. Der BFH hatte die Kosten steuerlich anerkannt, da die zugrunde liegende Leistung im Haushalt erbracht worden war.

In einem neuen, andersgelagerten Fall hat der BFH die Absetzbarkeit von Kosten für ein Hausnotrufsystem nun abgelehnt. Vorliegend hatte eine Rentnerin einen Vertrag über die Bereitstellung von Notrufhardware und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice abgeschlossen. Im Alarmfall sollte jedoch lediglich Kontakt zu Angehörigen, Nachbarn, Ärzten oder einem Pflege- oder Rettungsdienst hergestellt werden, die dann wiederum Hilfe leisten konnten. Die Bundesrichter sahen diese Leistung nicht als im Haushalt erbracht an, weil die unmittelbare Direkthilfe lediglich als eigenständige Leistung Dritter vermittelt worden war. Die Seniorin hatte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs gezahlt.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.08.2023 (14.08.2023*)

  •  Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

15.08.2023** (18.08.2023* **)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

29.08.2023

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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